Syed N. war mit seinem Fahrrad in Berlin auf der Straße des 17. Juni in Berlin-Tiergarten unterwegs. Nach dem Überqueren einer Ampel wurde er von zwei Polizisten angehalten, weil er während des Fahrradfahrens telefoniert haben soll. N. verneinte das, das Gericht stellte später fest: N. holte nur ein schwarzes Brillenetui hervor, während er an der roten Ampel wartete. Der Polizist brummte ihm trotzdem ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro auf.

Als der Beamte die Daten von N. aufnahm, nannte dieser seinen Wohn- und Geburtsort. N. nannte als Geburtsort Bochum. Doch dem Beamten reichte diese Antwort nicht. Woher der Kläger “wirklich” komme, wollte er wissen.

Diese Nachfrage kostet das Land Berlin nun 750 Euro. Das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte sah darin eine Diskriminierung im Sinne des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) und sprach dem Mann Mitte April eine Entschädigung zu (Urt. v. 15.04.2024, Az. 21 C 252/23), wie mehrere Medien berichteten. LTO liegen nun die Entscheidungsgründe vor. Daraus ergibt sich: Hakt die Polizei bei der Frage nach der Herkunft noch einmal nach, obwohl sie die Antwort schon erhalten hat, dann ist das keine Frage mehr – sondern eine Unterstellung.

Es ist das erste Urteil dieser Art, in dem das Gericht die Berliner Polizei auch darüber belehrte, was eine richtige Entschuldigung ausmacht.

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