Ein intimes Video einer 13-jährigen Schülerin macht die Runde. Eine Westerwälderin Lehrerin informiert die Mutter - und muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen.
Wäre ich die besagte Lehrkraft und das Staatsoberhaupt versichert mir ich würde direkt nach dem Urteil begnadigt werden, hätte ich bei dem derzeigen Amtsinhaber wegen der Undurchsichtigkeiten im sogenannten Fall Murat Kurnaz zumindest meine Zweifel.
Aber da die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden ist, könnte sich zumindest die Leitung der jeweiligen Staatsanwaltschaft oder gar des Justizministeriums des Landes oder des Bundes einklinken.
Schließlich könnten alle Rechtsgrundlagen dahingehend angepasst werden, dass künftige Urteile vorrangig in psychotherapeuthische Behandlung und nicht zwangsläufig in Freiheitsentzug münden. Dann kann festgestellt werden, dass diese nicht notwendig ist und die Arbeit im Schuldienst weitergehen kann.
Die Antwort ist nicht, am Strafmaß rumzudokter, sondern den Tatbestand sauber zu definieren.
Was nützt es der Lehrerin eine therapeutische Behandlung zu erhalten, die dann feststellt, dass sie nicht therapierbar ist, weil sie nicht pädophil ist?
Am Ende bleibt trotzdem ein Eintrag im Führungszeugnis und ein Verbot als Lehrerin zu arbeiten und sich in Vereinen mit Kindern und Jugendlichen zu engagieren.
Umgekehrt kann man das auch nicht aufweichen, weil dann unter der selben Verurteilung nochmal in “echt” und “falsch” unterschieden werden müsste.
Die entsprechenden Gesetze müssen sauberer formuliert werden.
Als Laie der ich bin habe ich mir ausgemalt, dass es arbeitsrechtliche Konsequenzen in der Regel dann gibt, wenn die Verurteilung Freiheitsentzug bedeutet. Wenn überhaupt.
Eine Verpflichtung zur Therapie/Annahme von Unterstützungsangeboten im Rahmen der Verurteilung könnte wenigstens “echten” Täter:innen und der Gesellschaft mehr helfen als ein bloßes einsitzen.
Aber da die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden ist, könnte sich zumindest die Leitung der jeweiligen Staatsanwaltschaft oder gar des Justizministeriums des Landes oder des Bundes einklinken.
Laut Artikel dürfen Staatsanwaltschaft und Justiz das Verfahren nicht einstellen.
Kann das Justizministerium da überhaupt was machen?
Würde das etwas verändern? Die Folgen sind nicht an allen Ecken und Enden schön und angenehm, aber die finanzielle Absicherung, den Beamtenstatus und die Stelle kann man doch wieder zurück bekommen? Würde ich zumindest denken.
Naja, also zum einen muss das Verfahren wohl erstmal bis zum Ende durchgezogen werden.
Zum anderen weiß ich nicht wie umfangreich so eine Begnadigung ist. Ja, die Strafe wird erlassen, der Ministerpräsident kann einen wohl wieder einstellen aber afaik ist man dann trotzdem vorbestraft.
Ohne fachliche Ausbildung und Erfahrung kann ich dazu nichts sagen. Den Gedanken, dass alle Beteiligten das Verfahren möglichst verzögern könnten ist ein interessanter Ansatz. Aber selbst wenn jede Stelle (Justizverwaltung, Richterin, Staatsanwaltschaft, Anwältin) jede zeitliche First maximal ausreizt, glaube ich, dass selbst bei zwischenzeitlicher Gesetzesänderung das Gesetz in seiner zum Zeitpunkt der Anklage geltenden Fassung angewandt werden muss. Rechtsstaat und so.
Wäre ich die besagte Lehrkraft und das Staatsoberhaupt versichert mir ich würde direkt nach dem Urteil begnadigt werden, hätte ich bei dem derzeigen Amtsinhaber wegen der Undurchsichtigkeiten im sogenannten Fall Murat Kurnaz zumindest meine Zweifel.
Aber da die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden ist, könnte sich zumindest die Leitung der jeweiligen Staatsanwaltschaft oder gar des Justizministeriums des Landes oder des Bundes einklinken.
Schließlich könnten alle Rechtsgrundlagen dahingehend angepasst werden, dass künftige Urteile vorrangig in psychotherapeuthische Behandlung und nicht zwangsläufig in Freiheitsentzug münden. Dann kann festgestellt werden, dass diese nicht notwendig ist und die Arbeit im Schuldienst weitergehen kann.
Die Antwort ist nicht, am Strafmaß rumzudokter, sondern den Tatbestand sauber zu definieren.
Was nützt es der Lehrerin eine therapeutische Behandlung zu erhalten, die dann feststellt, dass sie nicht therapierbar ist, weil sie nicht pädophil ist?
Am Ende bleibt trotzdem ein Eintrag im Führungszeugnis und ein Verbot als Lehrerin zu arbeiten und sich in Vereinen mit Kindern und Jugendlichen zu engagieren. Umgekehrt kann man das auch nicht aufweichen, weil dann unter der selben Verurteilung nochmal in “echt” und “falsch” unterschieden werden müsste.
Die entsprechenden Gesetze müssen sauberer formuliert werden.
Als Laie der ich bin habe ich mir ausgemalt, dass es arbeitsrechtliche Konsequenzen in der Regel dann gibt, wenn die Verurteilung Freiheitsentzug bedeutet. Wenn überhaupt.
Eine Verpflichtung zur Therapie/Annahme von Unterstützungsangeboten im Rahmen der Verurteilung könnte wenigstens “echten” Täter:innen und der Gesellschaft mehr helfen als ein bloßes einsitzen.
Laut Artikel dürfen Staatsanwaltschaft und Justiz das Verfahren nicht einstellen.
Kann das Justizministerium da überhaupt was machen?
Habe dazu weiter recherchiert und folgendes entdeckt: https://feddit.de/comment/2552589
So wie ich das verstehe gilt das erst nach der Verurteilung.
Afaik gilt das für alle Begnadigungen.
Würde das etwas verändern? Die Folgen sind nicht an allen Ecken und Enden schön und angenehm, aber die finanzielle Absicherung, den Beamtenstatus und die Stelle kann man doch wieder zurück bekommen? Würde ich zumindest denken.
Naja, also zum einen muss das Verfahren wohl erstmal bis zum Ende durchgezogen werden.
Zum anderen weiß ich nicht wie umfangreich so eine Begnadigung ist. Ja, die Strafe wird erlassen, der Ministerpräsident kann einen wohl wieder einstellen aber afaik ist man dann trotzdem vorbestraft.
Ohne fachliche Ausbildung und Erfahrung kann ich dazu nichts sagen. Den Gedanken, dass alle Beteiligten das Verfahren möglichst verzögern könnten ist ein interessanter Ansatz. Aber selbst wenn jede Stelle (Justizverwaltung, Richterin, Staatsanwaltschaft, Anwältin) jede zeitliche First maximal ausreizt, glaube ich, dass selbst bei zwischenzeitlicher Gesetzesänderung das Gesetz in seiner zum Zeitpunkt der Anklage geltenden Fassung angewandt werden muss. Rechtsstaat und so.